AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
zur Durchführung von Feuerwerken und musiksynchronen Shows
1. Geltungsbereich
Mit der Unterzeichnung eines Auftrages zur Durchführung eines Feuerwerks oder einer musiksynchronen Pyroshow treten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Kraft. Sie gelten für sämtliche Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der FireBeat Pyrotechnik UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, sowie für den Auftraggeber, nachfolgend „Veranstalter“ genannt.
Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
2. Auftragserteilung
Alle Beratungen, Vorgespräche und eine ggf. erforderliche erste Ortsbesichtigung sind bis zur Auftragserteilung kostenlos. Über die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung entscheidet der Auftragnehmer.
Der Vertrag kommt zustande, sobald der Auftragnehmer das Angebot des Veranstalters schriftlich oder elektronisch bestätigt (z. B. per E-Mail).
Mit der Anzahlung erklärt sich der Veranstalter mit diesen AGB einverstanden.
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Effektauswahl oder die Effektreihenfolge anzupassen, wenn äußere Umstände wie Lieferengpässe, Wetterlagen (Wind, Regen, Trockenheit), Sicherheitsrisiken oder gesetzliche Vorgaben dies erfordern. Änderungen können auch kurzfristig und ohne Zustimmung des Veranstalters vorgenommen werden, wenn sie der Sicherheit dienen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Die vereinbarten Preise werden schriftlich festgehalten.
Sofern nicht anders vereinbart:
- 70% des Entgeltes sind innerhalb von 14 Tage nach Rechnungsstellung zu zahlen,
- der Restbetrag wird spätestens 4 Wochen vor dem Zündtermin fällig.
Das Entgelt umfasst alle im Vertrag vereinbarten Leistungen (Planung, Material, Durchführung, Entsorgung). - Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Falle von Zahlungsverzug Mahnungen zu versenden.
4. Pflichten des Veranstalters
Der Veranstalter verpflichtet sich, den Sicherheitsanweisungen des verantwortlichen Pyrotechnikers Folge zu leisten.
Verstößt der Veranstalter hiergegen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
Alle hierdurch entstehenden Kosten und Schäden trägt der Veranstalter.
Der Veranstalter verpflichtet sich, den gewünschten Veranstaltungsort vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und den Zugang zum Gelände sicherzustellen.
5. Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer sorgfältigen, gesetzeskonformen und pünktlichen Durchführung.
Zum Leistungsumfang gehören insbesondere:
- Anfahrt des Pyrotechnikers und der Helfer,
- Aufbau, Durchführung und Abbau der Show,
- Einholung der erforderlichen Genehmigungen und Anzeigen bei Behörden, sowie die Einholung der Zustimmung des Grundstückeigentümers oder sonstiger Berechtigter, sofern nicht anders vereinbart.
- Einhaltung aller gesetzlichen Sicherheitsabstände und Zündzeiten,
- Absperrung und Sicherung der Abbrennfläche,
- Ordnungsgemäße Entsorgung des Materials und Grobreinigung des Abbrennplatzes.
Der Auftragnehmer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang aller erforderlichen Maßnahmen.
6. Brennplatz und Infrastruktur
Der Veranstalter stellt sicher, dass der gewählte Abbrennplatz geeignet und zugänglich ist.
Sollte der Platz kurzfristig nicht nutzbar sein (z. B. wegen Eigentümerverbot, Unwetter oder behördlicher Verfügung), behält sich der Auftragnehmer vor, den Abbrennplatz in einen fußläufig erreichbaren Bereich zu verlegen, sofern möglich.
Entstehen Zusatzkosten (z. B. für Sondernutzungen, Zufahrtsrechte oder Reinigung), werden diese nach Absprache an den Veranstalter weiterberechnet.
7. Ausfälle und höhere Gewalt
Kann das Feuerwerk aufgrund unvorhersehbarer Umstände (z. B. extreme Witterung, behördliche Untersagung, Sicherheitsrisiken) nicht stattfinden, wird ein Ersatztermin angeboten.
Ist ein Ersatztermin nicht möglich, erstattet der Auftragnehmer bis zu 30 % des Auftragswertes.
Bei Krankheit oder Ausfall des verantwortlichen Pyrotechnikers bemüht sich der Auftragnehmer um Ersatz, übernimmt hierfür jedoch keine Garantie. Bereits geleistete Zahlungen werden im Falle der Absage vollständig erstattet.
8. Änderungen durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann den Zündtermin bis zu 4 Wochen vorher ändern, ohne dass Mehrkosten entstehen. Bei kurzfristigeren Änderungen können zusätzliche Gebühren (z. B. für Genehmigungen) berechnet werden.
Eine Änderung der Location ist grundsätzlich ausgeschlossen und kann nur durch Stornierung erfolgen.
9. Stornierung durch den Veranstalter
Eine Stornierung ist jederzeit schriftlich möglich.
Es gelten folgende Gebühren:
- Bis 14 Tage nach Vertragsabschluss: kostenfreie Stornierung (Widerrufsrecht).
- Danach bis 3 Monate vor Zündtermin: 25 % des Auftragswertes.
- Weniger als 3 Monate vor Zündtermin: 50 % des Auftragswertes.
- Weniger als 14 Tage vor Zündtermin: 100 % des Auftragswertes.
10. Haftung und Schadensersatz
Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht werden.
Ansprüche wegen Nichtgefallen des Feuerwerks oder rein subjektiver Erwartungen sind ausgeschlossen.
11. Urheberrechte und Mediennutzung
Die Konzeption des Feuerwerks sowie musiksynchrone Choreografien bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Bild- und Videomaterial der durchgeführten Shows für eigene Werbezwecke zu verwenden, sofern der Veranstalter dem nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.
12. Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
13. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers: Speyer.
